All­ge­meine Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen

der Jordan GmbH Blech­worxx

I. Gel­tungs­be­reich

Unsere nach­ste­henden Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen sind nur für die Anwen­dung gegen­über Unter­nehmen bestimmt. Gegen­über Ver­brau­chern finden sie keine Anwen­dung.

Unsere Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen gelten aus­schließ­lich. Ent­ge­gen­ste­hende oder von unseren Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Käu­fers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Unsere Ange­bote sind freiblei­bend, falls nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart wird.

Neben­ab­reden, Ände­rungen und Abwei­chungen von diesen Bedin­gungen sollen schrift­lich ver­einbart werden. Erklä­rungen und Zusagen unserer Außen­dienst­mit­ar­beiter

sind erst nach schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch die Firma

Jordan GmbH Blech­worxx  bin­dend.

II. Preise

Die ver­ein­barten Preise ver­stehen sich ab Werk und gelten zuzüg­lich der am Lie­fertag gel­tenden gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer.

Für die Berech­nung sind die von uns ermit­telten Gewichte, Stück­zahlen und Mengen maß­ge­bend, wenn der Käufer nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch binnen 14 Tagen nach Emp­fang wider­spricht.

Sollten wir wäh­rend der Dauer der Ver­trags­lauf­zeit unsere Preise all­ge­mein ermä­ßigen oder erhö­hen, so kommen für die noch abzu­neh­menden Mengen die ver­än­derten Preise zur Anwen­dung. Im Fall der Erhö­hung der Preise ist der Käufer berech­tigt, unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von vier Wochen nach Erhalt der Mit­tei­lung über die Preis­er­hö­hung durch schrift­liche Erklä­rung vom Ver­trag zurück­zu­treten. Der Rück­tritt wirkt sich nicht auf Lie­fe­rungen aus, die vor der Preis­er­hö­hung erfolgt sind.

III. Anwen­dungs­tech­ni­sche Bera­tung

Soweit wir Bera­tungs­leis­tungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Aus­künfte über Eig­nung und Anwen­dung der gelie­ferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prü­fungen und Ver­su­chen.

IV. Lie­fe­rung

Der Käufer hat die Ware zum ver­ein­barten Lie­fer­termin oder, falls ein Lie­fer­termin nicht fest ver­einbart wurde, unver­züg­lich nach Mit­tei­lung der Bereit­stel­lung am Erfül­lungsort gemäß Abs. IX 1 abzu­holen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berech­tigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käu­fers zu ver­senden oder – sofern nicht anders mög­lich, not­falls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufäl­ligen Unter­gang, den Ver­lust oder eine Beschä­di­gung der Waren. Im Falle der Lage­rung der Ware sind wir berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rech­nung zu stellen.

Sofern abwei­chend von Abs. 1 ver­ein­bart ist, dass wir zur Ver­sen­dung der Ware ver­pflichtet sind, erfolgen der Trans­port auf Kosten des Käu­fers und die Wahl der Trans­port­mittel sowie des Trans­port­weges man­gels beson­derer Wei­sung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeit­punkt über, in dem die Ware von uns dem Fracht­führer über­geben wird.

Dem Käufer zumut­bare Teil­lie­fe­rungen sind zulässig.

Erheb­liche, unvor­her­seh­bare sowie von uns nicht ver­schul­dete Betriebs­stö­rungen, Lieferfristen­überschreitungen oder Lie­fer­aus­fälle von unseren Lie­fe­ranten sowie Betriebs­un­ter­bre­chungen auf­grund von Rohstoff‑, Energie- oder Arbeits­kräf­te­mangel, Streiks, Aus­sper­rungen, Schwie­rig­keiten bei der Trans­port­mit­tel­be­schaf­fung, Ver­kehrs­stö­rungen, Ver­fü­gungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unter­lie­fe­ranten ver­län­gern die Lie­fer­zeit um die Dauer des Leis­tungs­hin­der­nisses, soweit sie für die Lie­fer­fä­hig­keit der Ware von Bedeu­tung sind. Beginn und Ende der­ar­tiger Hin­der­nisse teilen wir dem Käufer unver­züg­lich mit. Wird hier­durch die Lie­fe­rung um mehr als einen Monat ver­zö­gert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Aus­schluss von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen berech­tigt, hin­sicht­lich der von der Lie­fer­stö­rung betrof­fenen Menge vom Ver­trag zurück­zu­treten. Das gesetz­liche Rück­tritts­recht des Käu­fers für den Fall der Lie­fer­stö­rung auf­grund eines von uns zu ver­tre­tenen Umstands bleibt unbe­rührt.

Ein­weg­ver­pa­ckungen werden nicht von uns zurück­ge­nommen, statt­dessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Ver­pa­ckungen ent­spre­chend der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung einem Recy­cling zuführt.

V. Zah­lung

Falls nicht anders ver­ein­bart, ist der Kauf­preis für Lie­fe­rungen oder sons­tige Leis­tungen zahlbar mit 2 % Skonto inner­halb von 10 Tagen sowie ohne Abzug  nach 30 Tagen nach Rech­nungs­datum, nach Ablauf dieser Frist gerät der Besteller ohne Mah­nung in Zah­lungs­verzug. Eine Skon­to­ge­wäh­rung hat den Aus­gleich aller früher fäl­ligen, unstrit­tigen Rech­nungen zur Vor­aus­set­zung. Für even­tu­elle Zah­lungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

Recht­zei­tige Zah­lung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wert­stel­lung am Fäl­lig­keits­tage auf dem von uns ange­ge­benen Konto ver­fügen können.

Bei Zah­lungs­verzug sind Ver­zugs­zinsen in Höhe von 9% über dem jewei­ligen Basis­zins­satz zu zahlen. Der Nach­weis eines höheren oder nied­ri­geren Ver­zugs­scha­dens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbe­nommen.

Die Her­gabe von Wech­seln ist keine Bar­zah­lung und nur mit unserer vor­he­rigen Zustim­mung zah­lungshalber zulässig. Dis­kont- und Wech­sel­spesen gehen zu Lasten des Käu­fers.

Zurück­be­hal­tung und Auf­rech­nung wegen von uns bestrit­tener Ansprüche des Käu­fers sind aus­geschlossen.

Die Nicht­be­zah­lung fäl­liger Rech­nungen oder andere Umstände, welche auf eine wesent­liche Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse des Käu­fers nach Ver­trags­ab­schluß schließen las­sen, berech­tigen zur sofor­tigen Fäl­lig­stel­lung aller unserer For­de­rungen, die auf dem­selben Rechts­ver­hältnis beruhen.

VI. Eigen­tums­vor­be­halt

 Wir behalten uns das Eigentum am Lie­fer­ge­gen­stand bis zur voll­stän­digen Bezah­lung des Kauf­preises vor. Bis zur Erfül­lung aller For­de­rungen aus der lau­fenden Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käufer bleiben die gelie­ferten Waren unser Eigentum. Der ein­fache und ver­län­gerte Eigen­tums­vor­be­halt mit Ver­ar­bei­tungs­klausel  bleibt auch dann bestehen, wenn ein­zelne unserer For­de­rungen in lau­fende Rech­nung auf­ge­nommen sind und der Saldo gezogen und aner­kannt ist. Kauf­preis­for­de­rungen gelten trotz Zah­lung solange als nicht erlo­schen, als eine von uns in diesem Zusam­men­hang über­nom­mene wech­sel­mä­ßige Haf­tung – wie zum Bei­spiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Ver­fah­rens – fort­be­steht.

Eine Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Ver­bind­lich­keit ent­steht. Für den Fall der Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung mit anderen, uns nicht gehö­renden Sachen, über­trägt der Käufer schon jetzt zur Siche­rung unserer For­de­rungen auf uns das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­halts­ware zu den ande­ren ver­ar­bei­teten Sachen mit der Maß­gabe, dass der Käufer die neue Sache für uns ver­wahrt.

Der Käufer ist berech­tigt, über die Erzeug­nisse im ordent­li­chen Geschäfts­gang zu ver­fügen, solan­ge er seinen Ver­pflich­tungen aus der Geschäfts­be­zie­hung mit uns recht­zeitig nach­kommt.

For­de­rungen aus dem Ver­kauf von Waren, an denen uns Eigen­tums­rechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigen­tums­an­teils an den ver­kauften Waren zur Siche­rung an uns ab.

Ver­bindet oder ver­mischt der Käufer die gelie­ferte Ware ent­gelt­lich mit einer Haupt­sache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Ver­gü­tungs­an­sprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rech­nungs­wertes der gelie­ferten Ware zur Siche­rung an uns ab. Wir nehmen diese Abtre­tungen an.

Auf unser Ver­langen hat uns der Käufer alle erfor­der­li­chen Aus­künfte über den Bestand der in unserem Eigentum ste­henden Waren und über die an uns abge­tre­tenen For­de­rungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtre­tung in Kenntnis zu setzen.

Der Käufer ist ver­pflichtet, die Vor­be­halts­ware sorg­fältig zu ver­wahren und auf eigene Kosten gegen Abhan­den­kommen und Beschä­di­gung zu ver­si­chern. Er tritt seine Ansprüche aus den Ver­si­che­rungs­ver­trägen hier­durch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtre­tung an.

Über­steigt der Wert der Sicher­heiten unsere For­de­rungen um mehr als 20 v. H., so werden wir auf Ver­langen des Käu­fers inso­weit Sicher­heiten nach unserer Wahl frei­geben.

Das Recht des Käu­fers zur Ver­fü­gung über die unter unserem Eigen­tums­vor­be­halt ste­henden Erzeug­nisse sowie zur Ein­zie­hung der uns abge­tre­tenen For­de­rungen erlischt, sobald er die Zah­lung ein­stellt und/oder in Ver­mö­gens­ver­fall gerät. Treten diese Vor­aus­set­zungen ein, sind wir berech­tigt, unter Aus­schluss des Zurück­be­hal­tungs­rechts ohne Nach­frist­set­zung oder Aus­übung des Rück­tritts die sofor­tige einst­wei­lige Her­aus­gabe der gesamten unter unserem Eigen­tums­vor­be­halt ste­henden Waren zu ver­langen.

Soweit der Eigen­tums­vor­be­halt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelie­ferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Ver­langen eine gleich­wer­tige Sicher­heit zu bestellen. Kommt er diesem Ver­langen nicht nach, können wir ohne Rück­sicht auf ver­ein­barte Zah­lungs­ziele sofor­tige Bezah­lung sämt­li­cher offener Rech­nungen ver­langen.

VII. Män­gel­an­sprüche

Der Käufer hat die Ware unver­züg­lich nach deren Emp­fang auf Mängel zu unter­su­chen.

Offene Mängel sind unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch binnen 14 Tagen nach Emp­fang schrift­lich anzu­zeigen. Ver­steckte Mängel sind spä­tes­tens inner­halb von 14 Tagen nach ihrer Ent­de­ckung anzu­zeigen. Die Anzeige muss schrift­lich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Man­gels genau zu bezeichnen.

Bei ord­nungs­gemäß erho­benen und begrün­deten Män­gel­rügen sind wir nach unserer Wahl zu Män­gel­be­sei­ti­gung oder Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Im Falle der Män­gel­be­sei­ti­gung tragen wir alle zu diesem Zweck erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache nach einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort ver­bracht wurde. Sind wir zur Män­gel­be­sei­ti­gung bzw. Ersatz­lie­fe­rung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ver­zö­gert sich diese über ange­mes­sene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu ver­treten haben oder schlägt ansonsten die Män­gel­be­sei­ti­gung bzw. Ersatz­lie­fe­rung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berech­tigt, die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trages oder eine ent­spre­chende Her­ab­set­zung des Kauf­preises zu ver­langen.

Sämt­liche Män­gel­an­sprüche ver­jähren in 12 Monaten nach Erhart der Ware durch den Käufer, sofern die gelie­ferten Waren nicht ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­weise für ein Bau­werk ver­wendet worden sind und dessen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

Im Falle des Unter­neh­mer­rück­griffs (§ 478 BGB) sind wir berech­tigt, Rück­griffs­rechte des Käu­fers mit Aus­nahme der Ansprüche auf Neu­lie­fe­rung der Ware und Auf­wen­dungs­er­satz abzu­lehnen, sofern wir dem Käufer für den Aus­schluss seiner Rechte einen gleich­wer­tigen Aus­gleich einräu­men. Ansprüche des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlossen, ohne dass ein Aus­gleich ein­zu­räumen ist.

VIII. Haf­tung

Soweit nichts Abwei­chendes ver­ein­bart wurde, sind alle wei­ter­ge­henden Ersatz­an­sprüche des Käu­fers gegen uns und unsere Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mit­ar­beiter, Ver­treter und Erfül­lungs­ge­hilfen aus­ge­schlossen, ins­be­son­dere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelie­ferten Waren selbst ent­standen sind.

Die in diesen Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen ent­hal­tenen Haf­tungs­be­gren­zungen und ‑aus­schlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vor­satzes, der groben Fahr­läs­sig­keit, der Ver­let­zung von Leben, Körper und Gesund­heit, oder infolge einer über­nom­menen Beschaf­fen­heits- oder Halt­bar­keits­ga­rantie oder nach den Vor­schriften des Pro­dukt­haf­tungs­ge­setzes eine Haf­tung unse­rerseits zwin­gend vor­ge­schrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits, die die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefährdet, wobei die Haf­tung jedoch auf den Ersatz der typi­schen, vor­her­seh­baren Schäden beschränkt ist.

IX. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und Sons­tiges

Erfül­lungsort für alle Ver­bind­lich­keiten aus der Geschäfts­ver­bin­dung oder aus dem Ein­zel­ver­trag ist unsere jewei­lige Ver­sand­stelle, für die Zah­lung unser Sitz.

Gerichts­stand ist nach unserer Wahl unser Sitz. Dies gilt auch für Strei­tig­keiten im Urkunden‑, Wechsel- oder Scheck­pro­zess.

Auf die Ver­trags­be­zie­hungen mit unseren Kunden ist aus­schließ­lich das Recht der Bundesrepu­blik Deutsch­land anwendbar. Die Anwend­bar­keit des Über­ein­kom­mens der Ver­einten Nationen vom 11. April 1980 über Ver­träge über den inter­na­tio­nalen Waren­kauf (CISG – „Wiener Kauf recht“) ist aus­ge­schlossen.

Daten des Käu­fers werden von uns gespei­chert und ver­ar­beitet, soweit dies zur ordnungsgemä­ßen Abwick­lung der ver­trag­li­chen Bezie­hungen erfor­der­lich ist.